Die Teilnahme am Pöhl Trail unterliegt den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1 Anwendungsbereich – Geltung
(1) Der Pöhl Trail („Veranstaltung“) wird nach den Wettkampfregeln des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) veranstaltet. Die Regelungen können Sie im Internet unter www.leichtathletik.de unter dem Menüpunkt „DLV“ und den Links „DLV-Service“ und „Bestimmungen“ einsehen. Die Regelungen wurden öffentlich bekannt gemacht.
(2) Veranstalter des Pöhl Trail ist die TSG Ruppertsgrün, Bahnhofstraße 25A, 08543 Pöhl. Sie wird vertreten durch den Vorstand.
(3) Diese Teilnahmebedingungen regeln ausschließlich das zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter zustande kommende Rechtsverhältnis (Organisationsvertrag). Sie sind gelegentlichen inhaltlichen Änderungen unterworfen. Sie sind in ihrer bei Anmeldung jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer. Änderungen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Teilnehmer erfolgen und die vom Veranstalter im Internet (elektronischer Form ohne Signatur) oder textförmlich bekannt gegeben werden, gelten dann in der jeweilig bekannt gemachten Fassung.
(4) Abweichende Bedingungen des Teilnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Veranstalter hätte deren Geltung in Textform zugestimmt.
2 Sicherheitsmaßnahmen
(1) Startberechtigt ist jeder, der das in der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung vorgeschriebene Lebensalter erreicht hat. Die Verwendung von Hiking/Running-Stöcken ist nicht erlaubt. Sportgeräte, die der vorstehenden Beschreibung nicht entsprechen, oder in sonstiger Weise die Sicherheit oder Gesundheit der Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung beeinträchtigen könnten, sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zur Teilnahme an der Veranstaltung zugelassen.
(2) Organisatorische Maßnahmen gibt der Veranstalter den Teilnehmern vor Beginn der Veranstaltung bekannt. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner entsprechend kenntlich gemachten Mitarbeitenden ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt auch für behördliche Anweisungen, z.B. durch den Polizeivollzugsdienst oder die örtlichen Polizeibehörden. Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des Betreffenden von der Veranstaltung und/oder dessen Disqualifizierung auszusprechen. Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber den Teilnehmern nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr besteht in diesen Fällen nicht.
3 Anmeldung – Teilnehmerbeitrag – Zahlungsbedingungen – Rückerstattung
(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung setzt eine Anmeldung voraus. Hierfür werden durch den Veranstalter folgende Daten des Teilnehmers erhoben:
• Name und Vorname,
• Geburtsdatum,
• Geschlecht,
• Nationalität,
• Anschrift,
• E-Mail-Adresse,
• Telefonnummer,
• ggf. Telefonnummer eines Notfall-Kontaktes,
• Streckenlänge,
• ggf. geplante Laufzeit,
• Zahlungsinformationen
(2) Die Anmeldung kann ausschließlich per Online-Anmeldung über das entsprechende Anmeldeportal im Internet erfolgen. Nachmeldungen vor Ort sind je nach Verfügbarkeit von Startplätzen bis 30 Minuten vor Start möglich.
(3) Die Teilnahme erfolgt ausschließlich mit Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter.
(4) Die Teilnahme ist ein höchstpersönliches Recht und nicht übertragbar. Startnummern sind nicht übertragbar. Wird die Startnummer vergessen, verloren oder nicht getragen, besteht kein Recht auf Teilnahme.
(5) Das Mindestalter der Teilnehmer ist aus der entsprechenden Veranstaltungsausschreibung ersichtlich. Teilnehmer, die am Veranstaltungstag jünger als 18 Jahre sind, müssen durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten angemeldet werden. Anmeldungen Minderjähriger ohne schriftliche Zustimmung der Eltern werden nicht berücksichtigt.
(6) Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird vom Veranstalter eine Teilnahmegebühr erhoben.
(7) Es besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers bei Nichtantritt des Startplatzes oder bei Ausfall der Veranstaltung.
(8) Ist der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt berechtigt oder aufgrund behördlicher Anordnung, die er nicht zu vertreten hat, oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen, die eine wirtschaftliche Durchführung unmöglich machen oder diese ganz oder in Teilen abzusagen, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber den Teilnehmenden. In diesen Fällen darf der Veranstalter Startrechte entziehen, einzelne oder alle Teilnehmenden von der Veranstaltung ausschließen und/oder vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt berechtigt oder aufgrund behördlicher Anordnung, die er nicht zu vertreten hat, oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet sein, die Teilnehmerzahl zu reduzieren, erfolgt eine Verlosung für die behördlich vorgeschriebene Höchstanzahl der Teilnehmenden. Über eine (Teil-)Absage werden die betroffenen Teilnehmer umgehend informiert. Wenn eine Veranstaltung bereits begonnen hat und aus den vorgenannten Gründen abgebrochen werden muss, haben die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Teilnahmebeiträge. Als höhere Gewalt gelten Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Terror, Reaktorunfälle, Ausschreitungen, Embargo, Epidemien, Pandemien wie COVID-19, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Naturereignisse wie beispielsweise Erdbeben und Erdrutsch. Muss eine bereits begonnene Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, entsprechender behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, besteht ebenfalls kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.
(8) Die Zurverfügungstellung des Anmeldeformulars stellt kein Angebot zum Abschluss eines Teilnahmevertrags dar, sondern ist lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots an die möglichen Teilnehmer der Veranstaltung.
4 Anpassung im Veranstaltungsablauf
(1) Inhaltliche und zeitliche Anpassung: Der Veranstalter ist berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, ganz oder in Teilen, vollständig oder temporär abzubrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen könnte. Über derartige Änderungen werden die Teilnehmenden - soweit möglich - vorab per E-Mail benachrichtigen und auf der Website zur jeweiligen Veranstaltung informiert.
(2) Nachweispflichten: Falls der Veranstalter verpflichtet wird oder er der Auffassung ist, dass dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, kann er die Teilnahme an der Veranstaltung abhängig machen von der Vorlage näher zu bezeichnenden medizinischen Unterlagen und/oder Nachweise oder der Verwendung bestimmter Technologien (insbesondere von Smartphone-Apps). Entsprechende Unterlagen und/oder Nachweise sollen geeignet sein, das Risiko zu reduzieren, dass Teilnehmende das SARS-Corona-Virus 2 oder ein hiermit vergleichbares Virus unbemerkt während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbreiten. Solche auf Kosten der Teilnehmenden beizubringenden Unterlagen können etwa sein: Der Nachweis eines negativen SARS-CoV2-Tests oder einer ausreichenden Immunisierung durch SARS-CoV2-Impfung und/oder überstandener SARS-CoV2-Infektion/Covid19-Erkrankung. Die Verwendung einer bestimmten Technologie (Smartphone-App) kann verlangt werden, damit etwaige Infektionsketten verfolgt und eine direkte Kommunikation mit den Teilnehmenden ermöglicht werden kann.
5 Haftungsbeschränkung
(1) Die Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Sollte der Veranstalter jedoch aufgrund höherer Gewalt, entsprechender behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet sein, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese abzusagen, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer, es sei denn, die Absage einer Veranstaltung erfolgt auf Grund von vom Veranstalter zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Gleiches gilt für den Abbruch einer Veranstaltung.
(2) Mit seiner Anmeldung versichert der Teilnehmer, dass er körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, an der Laufsportveranstaltung teilzunehmen. Der Teilnehmer versichert weiter, dass ihm bekannt ist, dass die Teilnahme an der Veranstaltung zu körperlichen Belastungen führt und mit gesundheitlichen und körperlichen Risiken verbundenen ist.
(3) Der Teilnehmer erklärt mit der Anmeldung, dass er an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teilnimmt. Der Abschluss von Versicherungen (einschließlich einer Unfall- und Sachversicherung) fällt somit in die alleinige Verantwortung des Teilnehmers. Der Veranstalter empfiehlt allen Teilnehmern, einen solchen Versicherungsschutz nach eigenem Ermessen abzuschließen.
(4) Der Teilnehmer ist selbst verpflichtet, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für die Laufsportveranstaltung vor Teilnahme ärztlich überprüfen zu lassen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, im Falle vor Veranstaltungsbeginn auftretender gesundheitlicher oder körperlicher Beschwerden, die sich auf seine Fähigkeit zur Teilnahme an der Veranstaltung auswirken können, von der Teilnahme zurückzutreten.
(5) Für „Neueinsteiger“ folgt der Veranstalter grundsätzlich der Empfehlung des Deutschen Olympischen Sportbundes für Neu- und Wiedereinsteiger ab 35 Jahren, der einen Gesundheits-Check beim Arzt zur Voraussetzung macht. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den sog. Paps-Test, der als „Online-Vorsorgeuntersuchung“ hilfreich sein kann: https://www.paps-test.de
(6) Der Veranstalter haftet nicht für Folgen von in der Person des Teilnehmers liegenden, gesundheitlichen Risiken.
(7) Der Veranstalter haftet gegenüber dem Teilnehmer unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Darüber hinaus haftet der Veranstalter für Schäden, die auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, scheidet eine weitergehende Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus.
(8) Die Haftungsbegrenzungen in Abs. 5 finden keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
(9) Der Veranstalter haftet nicht für Störungen der Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt.
(10) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für von ihm beauftragten Dritten für den Teilnehmer verwahrte Gegenstände sowie für (nicht schuldhaft durch den Veranstalter verursachte) Schäden an der Kleidung oder dem Equipment des Teilnehmers.
(11) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.
(12) Die Teilnehmer an der Veranstaltung genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr, sie haben die Straßenverkehrsvorschriften (StVO) zu beachten. Jeder Teilnehmer handelt in diesem Zusammenhang eigenverantwortlich, in individueller Einschätzung der subjektiven und objektiven Gefährdungslage -für sich und/oder andere/Dritte.
5 Datenverarbeitung, Datenschutz
(1) Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltungen erhebt der Veranstalter entsprechende personenbezogene Daten. Der Umgang mit diesen Daten ist in der Datenschutzerklärung des Veranstalters geregelt, die für die Veranstaltung gilt.
(2) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews des Teilnehmers in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, Videokassette etc.) können vom Veranstalter ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet und veröffentlicht werden. Die eigenen Verwertungsansprüche der Teilnehmer oder Urheber bleiben von dieser Regelung unberührt. Der Teilnehmer kann vorstehender Regelung gegenüber dem Veranstalter schriftlich, per Telefax oder E-Mail widersprechen.
6 Regelwidriges Verhalten
(1) Wird die offiziell zugeteilte Startnummer in irgendeiner Weise verändert, insbesondere auch der Werbeaufdruck unsichtbar oder unkenntlich gemacht, so wird der Teilnehmer von der Zeitwertung ausgeschlossen (Disqualifikation). Im Übrigen gelten die Regeln des o.g. Sportverbands sowie § 2 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen entsprechend.
Pöhl, Stand März 2024
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